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   OVG Berlin, 01.11.1979 - III B 23.78   

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OVG Berlin, 01.11.1979 - III B 23.78 (https://dejure.org/1979,27165)
OVG Berlin, Entscheidung vom 01.11.1979 - III B 23.78 (https://dejure.org/1979,27165)
OVG Berlin, Entscheidung vom 01. November 1979 - III B 23.78 (https://dejure.org/1979,27165)
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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Konferenzrecht - Beschlußfassung der Klassenkonferenz

 
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  • BVerwG, 24.04.1959 - VII C 104.58

    Nichtversetzung in die Oberprima - Gerichtlich nicht überprüfbarer

    Auszug aus OVG Berlin, 01.11.1979 - III B 23.78
    Die Erteilung eines Abschluß- oder Abgangszeugnisses nach dem Besuch der Abschlußklasse einer Realschule ist ebenso wie die Notengebung in einzelnen Fächern eine pädagogische Maßnahme, bei der dem Beklagten ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, der einer gerichtlichen Überprüfung nur in beschränktem Umfange daraufhin zugänglich ist, ob er den rechtlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwGE 8, 272, 274 ; 12, 359, 363 ; 24, 355, 360).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Auszug aus OVG Berlin, 01.11.1979 - III B 23.78
    Gegen ihre weitere Anwendung im Falle des Klägers spricht auch nicht, daß das Berliner Schulgesetz in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.03.1975 (GVBl. S. 1041) keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Rechtsgrundlage für Versetzungsentscheidungen in den Klassenstufen 8 bis 10 der Realschule enthalten hat (vgl. § 20 Abs. 3 SchulG und BVerwGE 56, 155 ).
  • BVerwG, 16.03.1977 - 3 B 83.76

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

    Auszug aus OVG Berlin, 01.11.1979 - III B 23.78
    Denn zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit der Schule mußte für eine Übergangszeit die Fortgeltung einer als Verwaltungsvorschrift erlassenen Versetzungsordnung hingenommen werden, um dem Normgeber Gelegenheit zur rechtmäßigen Regelung zu geben (OVG Berlin, Urteile vom 16.01.1975 OVG V B 33.74 und vom 11.03.1977 OVG III B 83.76 sowie BVerwGE, a.a.O.).
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